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   LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07   

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LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07 (https://dejure.org/2007,3103)
LAG Köln, Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 Sa 257/07 (https://dejure.org/2007,3103)
LAG Köln, Entscheidung vom 05. Oktober 2007 - 11 Sa 257/07 (https://dejure.org/2007,3103)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Rechts des Arbeitnehmers zur Ausübung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang auf den Erwerber; Anforderungen an die Unterrichtungspflichten bei Betriebsübergang; Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen ...

  • Judicialis

    BGB § 613 a Abs. 5; ; BGB § 613 a Abs. 6; ; KSchG § 4; ; KSchG § 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unvollständiger Unterrichtung zu Betriebsübergang - Kündigung durch Betriebserwerber vor Ausübung des Widerspruchs mit Wirkung für und gegen Betriebsveräußerer bei dessen zumindest konkludenter Genehmigung - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Klage bei Kündigung des Erwerbers trotz Widerspruch des ArbN gegen Betriebsübergang?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 5
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).

    Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, zu II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/7760, S. 19).

    Im Hinblick auf diesen Sinn und Zweck von § 613 a Abs. 5 BGB ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.).

    Darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht sind der Veräußerer und der Erwerber (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe).

    Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe).

    Der Inhalt der Unterrichtungspflicht richtet sich auch insoweit nach dem Kenntnisstand der Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    Da die Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB die Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1, § 3 NachwG im Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber bezogen auf den Betriebsübergang ergänzt, spricht die Tatsache, dass es infolge des Betriebsübergangs zu einer Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen kommt, für eine diesbezügliche Mitteilungspflicht nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Dies umfasst u.a. einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/7760, S. 19).

    Diese Sichtweise lässt sich unter der Geltung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung umfasst, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    (b) Die im Streitfall vorgenommene Unterrichtung war schon deshalb nicht fristauslösend, weil das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2004 unstreitig keine Angaben zu der in § 613 a Abs. 2 BGB geregelten Haftungsverteilung enthält, die - wie bereits erwähnt - zu den rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs i.S. von § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehört (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (2) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (2) der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer ebenfalls folgt, genügt das Widerspruchsschreiben auch dann dem Schriftformerfordernis, wenn es von einem Vertreter des Erklärenden mit eigenem Namen unterzeichnet worden ist, sofern in der Urkunde die Stellvertretung zum Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Das Gesetz verlangt keine Kausalität zwischen der fehlerhaften Information und der Ausübung des Widerspruchsrechts (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Einklang mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum auch nach der neuen Rechtslage in mehreren Entscheidungen unlängst ausdrücklich festgehalten (siehe etwa BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe jeweils m.w. Nachw. der Lit.).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegender Auffassung im Schrifttum wirkt der Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 2. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 2. der Gründe jeweils m. zahlr.

  • LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06

    Widerspruch gegen Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).

    Fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, ist aber - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Widerspruch auch fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs noch möglich (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Widerspruch; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).

    Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, zu II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    und 21.09.2004 u.a. in vorgelegten Charts ausgeführt habe, der Betriebserwerberin würden bereits am ersten Tag Barmittel von mehr als 70 Millionen Euro zur Verfügung stehen und eine Kreditlinie von zunächst 50 Millionen Euro könne bei Bedarf deutlich erhöht werden, während sich dagegen aus dem Bericht zur Gläubigerversammlung am 11.10.2005 ergebe, dass diese Informationen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. b) der Gründe), unzutreffend waren und deshalb auch insoweit die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt wurde.

    Da im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei bzw. sechs Monaten nicht aufgegriffen worden sind, kann bereits aus dieser Erwägung auf eine feststehende Monatsfrist nicht abgestellt werden (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, zu II. 3. b) (3) der Gründe m.w. Nachw. der Lit. sowie unter Hinweis auf BR-Drucks. 831/1/01, S. 2 und BT-Drucks. 14/8128, S. 4; ähnlich LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Hinzu kommt, dass es an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt, weil der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen hat, in § 613 a Abs. 6 BGB von einer zeitlichen Höchstgrenze abzusehen (so zu Recht LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Wer dies nicht tut, oder wer durch unzureichende oder falsche oder unterlassene Informationen die gesetzliche Unterrichtungspflicht nicht einhält, kann nicht damit rechnen, nach einer etwas längeren Frist doch die Vorteile des Verfalls des Widerspruchsrechts in Anspruch nehmen zu können." (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Die regelmäßige Verjährungsfrist, die einen Anhalt für das Zeitmoment zu geben vermag, war hier ebenfalls bei weitem noch nicht erreicht (vgl. LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Erst nach einer solchen längeren Untätigkeit kann Verwirkung in Betracht kommen (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe).

    Eine Verwirkung ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Widerspruchsrecht fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (2) der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe).

    Ein Anspruch gegen den Veräußerer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist dagegen nicht gegeben (LAG Köln, Urteil vom 11.06.2004 - 12 Sa 374/04, LAGE § 613 a BGB 2002 Nr. 5 - Leitsätze 2 und 3; ähnlich LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 3. der Gründe).

    Bei einstufigen Verfallfristen, um die es hier geht, erfasst aber eine Bestandsschutzklage zugleich die Geltendmachung der davon abhängigen Vergütungsansprüche (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 3. der Gründe unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen), so dass die vorliegende, der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 29.03.2006 zugestellten Klage, mit der der Kläger die Feststellung geltend gemacht hat, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, auch die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für den Monat März 2006 umfasst, wodurch die in § 17 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie enthaltene Ausschlussfrist gewahrt wurde.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).

    Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, zu II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe).

    Der Inhalt der Unterrichtungspflicht richtet sich auch insoweit nach dem Kenntnisstand der Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    Da die Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB die Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1, § 3 NachwG im Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber bezogen auf den Betriebsübergang ergänzt, spricht die Tatsache, dass es infolge des Betriebsübergangs zu einer Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen kommt, für eine diesbezügliche Mitteilungspflicht nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Dies umfasst u.a. einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/7760, S. 19).

    Diese Sichtweise lässt sich unter der Geltung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    (b) Die im Streitfall vorgenommene Unterrichtung war schon deshalb nicht fristauslösend, weil das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2004 unstreitig keine Angaben zu der in § 613 a Abs. 2 BGB geregelten Haftungsverteilung enthält, die - wie bereits erwähnt - zu den rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs i.S. von § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehört (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (2) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (2) der Gründe).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Eine Verwirkung ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Widerspruchsrecht fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (2) der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegender Auffassung im Schrifttum wirkt der Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 2. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 2. der Gründe jeweils m. zahlr.

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Da im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei bzw. sechs Monaten nicht aufgegriffen worden sind, kann bereits aus dieser Erwägung auf eine feststehende Monatsfrist nicht abgestellt werden (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, zu II. 3. b) (3) der Gründe m.w. Nachw. der Lit. sowie unter Hinweis auf BR-Drucks. 831/1/01, S. 2 und BT-Drucks. 14/8128, S. 4; ähnlich LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe).

    Ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang wird zwar von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus für möglich erachtet (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 3. b) (3) der Gründe m.w. Nachw.).

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 574/05

    Prozessvergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer nach dem

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Kündigt der Betriebserwerber nach einem erfolgten Betriebsübergang und vor der wirksamen Ausübung eines - rückwirkenden - Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang, wirkt diese Kündigung unmittelbar für und gegen den Betriebsveräußerer, sofern dieser die Kündigung zumindest konkludent genehmigt (Weiterentwicklung von BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05, NZA 2007, 328).

    b) Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2006 wirkt ein gerichtlicher Beendigungsvergleich, den ein Arbeitnehmer mit dem Betriebsveräußerer im Rahmen einer (Änderungs-)Kündigungsschutzklage geschlossen hat, hinsichtlich der Beendigung zumindest dann für und gegen den Betriebserwerber, wenn dieser die Beendigungsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent genehmigt (BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05, NZA 2007, 328 - Orientierungssatz).

    Ebenso wie eine Beendigungsvereinbarung ist eine Kündigung, auch wenn diese vom Insolvenzverwalter der Firma A zunächst ohne Vertretungsmacht ausgesprochen wurde, nach § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. III. der Gründe m.w. Nachw.), wobei die Genehmigung zu einem formbedürftigen Rechtsgeschäft (§ 623 BGB) selbst formlos erteilt werden kann und nicht der Form bedarf, die für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft bestimmt ist, § 182 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05, a.a.O., zu II. 2. b) (4) der Gründe).

    Da die wirksame Genehmigung rückwirkende Kraft hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05, a.a.O., zu II. 2. b) (4) der Gründe) und der Kläger die vom Insolvenzverwalter der Firma A mit Schreiben vom 28.12.2005 ausgesprochene Kündigung unstreitig nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen hat (§ 4 Satz 1 KSchG), so dass diese Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt, endete damit das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zum 31.03.2006.

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Die Entscheidung über die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB, wobei dem Kläger hinsichtlich der in der Sache begründeten Klageforderung Zinsen aus dem Differenzbetrag zwischen der als Arbeitsvergütung für den Monat März 2006 geltend gemachten Bruttoforderung und der Nettoabzugsposition wegen erhaltenen Arbeitslosengeldes zuzusprechen war (vgl. BAG GS, Beschluss vom 07.03.2001 - GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).
  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1998 - 8 AZR 139/97, AP Nr. 177 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Ebenso wie eine Beendigungsvereinbarung ist eine Kündigung, auch wenn diese vom Insolvenzverwalter der Firma A zunächst ohne Vertretungsmacht ausgesprochen wurde, nach § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. III. der Gründe m.w. Nachw.), wobei die Genehmigung zu einem formbedürftigen Rechtsgeschäft (§ 623 BGB) selbst formlos erteilt werden kann und nicht der Form bedarf, die für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft bestimmt ist, § 182 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05, a.a.O., zu II. 2. b) (4) der Gründe).
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" ist und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt, wenn damit auf die Erfordernisse nach der früheren Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1993 - 2 AZR 313/92, AP Nr. 102 zu § 613 a BGB) abgestellt wird.
  • BAG, 06.05.2003 - 1 AZR 241/02

    Mitgliedschaft einer Handwerksinnung in Arbeitgeberverband

    Auszug aus LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07
    Die Entscheidung über die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB, wobei dem Kläger hinsichtlich der in der Sache begründeten Klageforderung Zinsen aus dem Differenzbetrag zwischen der als Arbeitsvergütung für den Monat März 2006 geltend gemachten Bruttoforderung und der Nettoabzugsposition wegen erhaltenen Arbeitslosengeldes zuzusprechen war (vgl. BAG GS, Beschluss vom 07.03.2001 - GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).
  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 34/91

    Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme

  • LAG Köln, 11.06.2004 - 12 Sa 374/04

    Betriebsübergang, Rückwirkung Widerspruch

  • BGH, 24.11.1980 - VIII ZR 208/79

    Änderung einer falschen Parteibezeichnung - Klageänderung durch Parteiwechsel -

  • LAG München, 12.10.2006 - 2 Sa 990/05

    Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - 6 Sa 1443/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Bewährungsaufstieg - Anrechnung von

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2015 - 1 Sa 733/15

    Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

    Die Kündigung ist nicht genehmigungsfähig (§§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB), weil der Betriebserwerber nicht als Vertreter des Betriebsveräußerers gehandelt hat (a.A. LAG Köln 05.10.2007 - 11 Sa 257/07 - ).

    Angesichts der Kündigung der Betriebserwerberin, die sie genehmige, sei das Arbeitsverhältnis nach der Entscheidung des LAG Köln vom 05.10.2007 - 11 Sa 257/07 - jedenfalls als gekündigtes auf sie zurückgefallen.

    Soweit das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 05.10.2007 - 11 Sa 257/07 - die Auffassung vertreten hat, eine Kündigung des Betriebserwerbers nach einem erfolgten Betriebsübergang und vor der wirksamen Ausübung eines - rückwirkenden - Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang, wirke unmittelbar für und gegen den Betriebsveräußerer, sofern dieser die Kündigung zumindest konkludent genehmige, folgt dem die Berufungskammer nicht.

  • LAG München, 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07

    Betriebsübergang, Widerspruch

    a) aa) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    bb) Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis deren Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreiben (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • LAG München, 09.10.2008 - 4 Sa 411/08

    Betriebsübergang, Widerspruch

    a) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • LAG München, 21.05.2008 - 4 Sa 1181/07

    Betriebsübergang, Widerspruch

    a) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    aa) Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis deren Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreiben (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • LAG München, 17.06.2008 - 7 Sa 55/08

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den

    Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2006, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis seiner Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreibens (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris -n. r.)).

  • LAG München, 05.06.2008 - 4 Sa 61/08

    Betriebsübergang, Widerspruch

    a) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    aa) Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis deren Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreiben (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • LAG München, 05.06.2008 - 4 Sa 62/08

    Betriebsübergang, Widerspruch

    a) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    aa) Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis deren Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreiben (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • LAG München, 29.04.2008 - 7 Sa 986/07

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den

    Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis seiner Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreibens (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2007, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • LAG München, 09.10.2008 - 4 Sa 412/08

    Betriebsübergang, Widerspruch

    a) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. - vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

    aa) Hier kann zunächst offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments des Verwirkungstatbestands beginnt - ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. der positiven Kenntnis deren Umstände, also letztlich jedenfalls dem Zugang des Unterrichtungsschreiben (wie dies die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 (juris) veröffentlicht meinen: Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB 2007, S. 2538 f (unter III.); ebenso LAG München, U. v. 12.10.2006, 2 Sa 990/05, BB 2007, S. 507 f mit Anm. Göpfert/Siegrist: BB 2007, S. 506 f), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erlangt hatte (so LAG Düsseldorf etwa im U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 (juris Rz. 97) und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - juris Rz. 80) - , ob also eine Frist von ca. 15 Monaten gemäß der ersten Auffassung oder offensichtlich allenfalls wenigen Monaten/kurzer Zeit nach der zweiten Auffassung (im U. v. 15.02.2006, aaO - II. 3. b (3)/juris Rz. 45 der Gründe - hat das BAG das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes nach den objektiven Umständen "angesichts der Dauer von über einem Jahr des nicht erklärten Widerspruchs" als erfüllt angesehen; das LAG Köln stellt im U. v. 05.10.2007 - NZA-RR 2008, S. 5 f/8, unter II. 1. d bb (1) der Gründe - dagegen nachvollziehbar auf die regelmäßige Verjährungsfrist als Anhalt für das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ab; für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei Widerspruch erst 12/14 Monate nach, auch fehlerhafter, Unterrichtung: LAG Nürnberg, U. v. 07.03.2007, 6 Sa 228/06 (juris - n. r.)).

  • ArbG Essen, 24.06.2015 - 6 Ca 1223/15

    Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Widerspruchs

    Die Beklagte beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 05.10.2007 (11 Sa 257/07).

    Die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 05.10.2007 (11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, 5) überzeugt die Kammer dogmatisch nicht.

  • ArbG Essen, 24.06.2015 - 6 Ca 1217/15

    Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Widerspruchs

  • LAG Hamm, 01.03.2013 - 10 Sa 1175/12

    Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH

  • ArbG Nürnberg, 16.03.2021 - 14 Ca 3512/20

    Vergütungsansprüche aus faktischem Arbeitsverhältnis

  • LAG München, 26.08.2008 - 4 Sa 135/07

    Betriebsübergang, Information, Widerspruch

  • LAG München, 10.02.2009 - 6 Sa 872/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Fehlen der Abschrift des Betriebserwerbers -

  • LAG München, 27.02.2009 - 6 Sa 457/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Unterrichtungsschreiben -

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